(2)Absatz 2,Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen der Fälle des Abs. 1 lit. a, b, d und e festgestellt und den Mandatsverlust ausgesprochen oder im Falle des Abs. 1 lit. c die Wahl für nichtig erklärt hat. Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof hat in den Fällen Abs. 1 lit. a, b, d und e der Gemeinderat zu beschließen.Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen der Fälle des Absatz eins, Litera a, b, d und e festgestellt und den Mandatsverlust ausgesprochen oder im Falle des Absatz eins, Litera c, die Wahl für nichtig erklärt hat. Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof hat in den Fällen Absatz eins, Litera a, b, d und e der Gemeinderat zu beschließen.