Landesrecht konsolidiert Steiermark: Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 § 1, Fassung vom 10.08.2024

Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 § 1

Kurztitel

Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 130/1967 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/1991

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

1010 Stadtrecht

Text

Erstes Hauptstück
Die Stadt

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Rechtliche Stellung der Stadt

  1. Absatz einsDie Landeshauptstadt Graz ist eine Stadt mit eigenem Statut.
  2. Absatz 2Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
  3. Absatz 3Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1991,

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014

Gesetzesnummer

20000217

Dokumentnummer

LST40003247