Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz § 2, Fassung vom 03.01.2026

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz § 2

Kurztitel

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StLSG

Index

4000 Sicherheit, Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Text

Paragraph 2

Anstandsverletzung

  1. Absatz eins,Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2,Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer
    1. Ziffer eins
      andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt oder
    2. Ziffer 2
      andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänken und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert oder
    3. Ziffer 3
      öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in anstößiger Weise nützt.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Absatz 2, verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz 2, auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Tat verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Absatz 4,) nach vorheriger Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
  4. Absatz 4,Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort;
    2. Ziffer 2
      das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Anstandsverletzung benötigt werden.
  5. Absatz 5,Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
    1. Ziffer eins
      dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Übertretung nicht mehr wiederholt werden kann oder
    2. Ziffer 2
      einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen die Übertretung nicht wiederholt wird.
  6. Absatz 6,Solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Absatz 5,) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
  7. Absatz 7,Wird ein Verlangen (Absatz 5,) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Absatz 5, Ziffer eins, oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.
  8. Absatz 8,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Absatz 4, die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

05.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014

Gesetzesnummer

20000211

Dokumentnummer

LST40011222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2005/24/P2/LST40011222