Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz § 3c, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz § 3c

Kurztitel

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 88/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3c

Inkrafttretensdatum

20.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StLSG

Index

4000 Sicherheit, Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Text

Paragraph 3 c,

Halten von gefährlichen Tieren

  1. Absatz einsDas Halten von gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
  2. Absatz 2Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z. B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären).
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000211

Dokumentnummer

LST40003192