§ 4Paragraph 4
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, ausgenommen die Vorschreibung und Einhebung der Schul-, Heimerhaltungs- und Gastschulbeiträge, der Beiträge für das Pflege- und Hilfspersonal sowie das Verfahren über den sprengelfremden Schulbesuch, solche des eigenen Wirkungsbereiches.