Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 § 0, Fassung vom 31.08.2019

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

StPEG 2004

Index

5050 Schulerhaltung

Titel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004

Stammfassung: LGBl. Nr. 71/2004 (WV)

Präambel/Promulgationsklausel

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

§ 1a

Verweise

§ 2

Gesetzlicher Schulerhalter

§ 3

Parteien

§ 4

Eigener Wirkungsbereich

2. Abschnitt
Errichtung von Pflichtschulen

§ 5

Errichtung der Pflichtschulen

§ 6

Errichtungspflicht

§ 7

Öffentliche Volksschulen

§ 8

Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen

§ 9

Öffentliche Sonderschulen (Sonderschulklassen)

§ 10

Öffentliche Polytechnische Schulen

§ 10a

Pflichtschulcluster

§ 10b

Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

§ 11

Expositurklassen

§ 12

Schülerheime, gesetzlicher Heimerhalter

§ 13

Behördenzuständigkeit und Verfahren

3. Abschnitt
Schulsprengel

§ 14

Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)

§ 15

Allgemeines

§ 16

Volksschulsprengel

§ 17

Hauptschulsprengel und Sprengel der Neuen Mittelschule

§ 18

Sonderschulsprengel

§ 19

Sprengel der Polytechnischen Schulen

§ 20

Behördenzuständigkeit und Verfahren

§ 21

Sprengelangehörigkeit

§ 22

Sprengelberechtigung

§ 23

Verpflichtung zur Aufnahme

4. Abschnitt
Erhaltung von Pflichtschulen

§ 24

Erhaltung der Pflichtschulen

§ 25

Gesetzlicher Schulerhalter der öffentlichen Volks- und Hauptschulen sowie der Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen

§ 26

Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Sonderschulen

§ 27

Kostentragung

§ 28

Finanzierung von Schulbauten

§ 29

Schulerhaltungsbeiträge

§ 30

Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge

§ 31

Berechnung der Bevölkerungs- und Schülerzahl

§ 32

Berechnung der Finanzkraft

§ 33

Ordentlicher Schulsachaufwand

§ 34

Außerordentlicher Schulsachaufwand

§ 35

Beiträge für Gastschüler

§ 35a

Betreuungspersonal

§ 36

Schulerhaltungsbeiträge für Schulen in einem anderen Bundesland

§ 37

Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge

§ 37a

Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen

§ 38

Stiftungsgemäße Widmungen; Aufhebung von Schulpatronaten

§ 39

(entfallen)

§ 40

Pflichtverletzung der beitragspflichtigen Gemeinden

§ 40a

Enteignung

§ 40b

Durchführung von Enteignungen

5. Abschnitt
Auflassung von Pflichtschulen und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform

§ 41

Auflassung und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform

§ 42

Behördenzuständigkeit und Verfahren

6. Abschnitt
Unentgeltlichkeit des Unterrichtes; Heimbeiträge

§ 43

Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

§ 44

Heimbeiträge, Beiträge für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen

7. Abschnitt
Schulausschüsse

§ 45

Bildung der Schulausschüsse

§ 46

Zusammensetzung der Schulausschüsse

§ 47

Gemeinsamer Schulausschuss für den Bereich der Stadt Graz

§ 48

Mitwirkung der Schulausschüsse an der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen

8. Abschnitt
Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume

§ 49

Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume

§ 50

Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume

§ 51

Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten; Verwendung von Liegenschaften und Räumen

§ 52

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 53

Widmung von Liegenschaften und Räumen für Schulzwecke

8a. Abschnitt

§ 53a

Teilrechtsfähigkeit

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 54

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 55

Übergangsbestimmungen

§ 55a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 72/2018

§ 56

Zeitliche Geltung

§ 57

Inkraftreten von Novellen

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LST40022915