(3)Absatz 3Der gesetzliche Schulerhalter nach Abs. 1 ist Träger des Schulvermögens; ihm kommen die Privatrechte gemäß § 17 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu.Der gesetzliche Schulerhalter nach Absatz eins, ist Träger des Schulvermögens; ihm kommen die Privatrechte gemäß Paragraph 17, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu.