(5)Absatz 5,Jedermann hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen. Insbesondere Behörden haben diese beim Vollzug landesrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen.Jedermann hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß Paragraph 2, Bedacht zu nehmen. Insbesondere Behörden haben diese beim Vollzug landesrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen.