Landesrecht konsolidiert Steiermark: Nationalparkgesetz Gesäuse § 3, Fassung vom 17.04.2026

Nationalparkgesetz Gesäuse § 3

Kurztitel

Nationalparkgesetz Gesäuse

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. NPG

Index

5505 Nationalpark

Text

Paragraph 3

Grundsätze

  1. Absatz eins,Die Gebietsabgrenzung und Zonierung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten.
  2. Absatz 2,Der Nationalpark ist in eine Natur- und Bewahrungszone zu untergliedern, wobei der Anteil der Naturzone mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationalparks zu betragen hat.
    1. Ziffer eins
      Die Naturzone ist die Zone strengsten Schutzes, in der die Naturlandschaft zu erhalten und zu fördern ist.
    2. Ziffer 2
      Die Bewahrungszone ist jene Zone, in der die naturnahe Kulturlandschaft erhalten bleiben soll.
  3. Absatz 3,Die Einbeziehung von Grundflächen in den Nationalpark erfolgt auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers und unter Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber. Vor Erlassung der Nationalparkerklärung ist mit diesen eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen (Vertragsnaturschutz).
  4. Absatz 4,Rechtsinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Servitutsberechtigte, Einforstungsberechtigte, Jagdpächter von Gemeindejagden sowie Bewirtschafter von Pachtalmen.
  5. Absatz 5,Jedermann hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß Paragraph 2, Bedacht zu nehmen. Insbesondere Behörden haben diese beim Vollzug landesrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen.

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Gesetzesnummer

20000129

Dokumentnummer

LST40002073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2002/61/P3/LST40002073