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Landesrecht konsolidiert Steiermark: Nationalparkgesetz Gesäuse § 1, Fassung vom 17.04.2026
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D)
Nationalparkgesetz Gesäuse § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 17.04.2026
§ 0 am 17.04.2026
§ 2 am 17.04.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.08.2002
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Nationalparkgesetz Gesäuse
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 61/2002
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Stmk. NPG
Index
5505 Nationalpark
Text
I. Abschnitt
römisch eins. Abschnitt
Errichtung
§ 1
Paragraph eins
Geltungsbereich
(1)
Absatz eins,
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse (im Folgenden als Nationalpark bezeichnet).
(2)
Absatz 2,
Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Maßnahmen erforderlich sind
1.
Ziffer eins
zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
2.
Ziffer 2
im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen,
3.
Ziffer 3
zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen,
4.
Ziffer 4
für die Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen.
(3)
Absatz 3,
Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs, der Luftfahrt, des Energiewesens sowie der Landesverteidigung nicht berührt.
Im RIS seit
06.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2014
Gesetzesnummer
20000129
Dokumentnummer
LST40002071
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2002/61/P1/LST40002071