Landesrecht konsolidiert Steiermark: Nationalparkgesetz Gesäuse § 1, Fassung vom 17.04.2026

Nationalparkgesetz Gesäuse § 1

Kurztitel

Nationalparkgesetz Gesäuse

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. NPG

Index

5505 Nationalpark

Text

römisch eins. Abschnitt
Errichtung

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse (im Folgenden als Nationalpark bezeichnet).
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Maßnahmen erforderlich sind
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen,
    4. Ziffer 4
      für die Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen.
  3. Absatz 3,Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs, der Luftfahrt, des Energiewesens sowie der Landesverteidigung nicht berührt.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000129

Dokumentnummer

LST40002071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2002/61/P1/LST40002071