Landesrecht konsolidiert Steiermark: Nationalparkgesetz Gesäuse § 2, tagesaktuelle Fassung

Nationalparkgesetz Gesäuse § 2

Kurztitel

Nationalparkgesetz Gesäuse

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. NPG

Index

5505 Nationalpark

Text

Paragraph 2,

Ziele

  1. Absatz einsZiel der Errichtung und des Betriebs des Nationalparks ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und gewährleistet wird, dass
    1. Ziffer eins
      die naturbelassenen Teile mit ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden,
    2. Ziffer 2
      anthropogen beeinflusste Bereiche sich zur Naturlandschaft entwickeln können und, wo erforderlich, in dieser Entwicklung gefördert werden,
    3. Ziffer 3
      die naturnahe Kulturlandschaft durch zeitgemäße Bewirtschaftung erhalten bleibt und auch weiterhin gepflegt werden kann,
    4. Ziffer 4
      die ökologischen und sozioökonomischen Zusammenhänge in diesem Gebiet zum Schutz der Natur und zum Wohl des Menschen erforscht werden,
    5. Ziffer 5
      die Erlebbarkeit des Gebietes für den Menschen zum Zweck der Bildung und Erholung ermöglicht wird.
  2. Absatz 2Für den Nationalpark ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie römisch II der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben. Die Kriterien für diese Anerkennung sind in der Anlage geregelt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000129

Dokumentnummer

LST40002072

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2002/61/P2/LST40002072