Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 34, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Baugesetz § 34

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

04.02.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht

Paragraph 34,

Bauherr, Bauführer

  1. Absatz einsDer Bauherr hat zur Durchführung von
    1. Ziffer eins
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Garagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,,
    3. Ziffer 3
      größeren Renovierungen gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, und
    4. Ziffer 4
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit sie aus Vorhaben gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, bestehen
    einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
  2. Absatz 2Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung , der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
  3. Absatz 3Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
  4. Absatz 4Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.
  5. Absatz 5Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40025391