IV. Teilrömisch IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht
§ 34Paragraph 34,
Bauherr, Bauführer
(1)Absatz einsDer Bauherr hat zur Durchführung von
Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,,
Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,Garagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,,
größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5 undgrößeren Renovierungen gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, und
Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehenVorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit sie aus Vorhaben gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, bestehen
einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
(2)Absatz 2Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung , der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
(3)Absatz 3Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
(4)Absatz 4Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.
(5)Absatz 5Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,