Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 22, Fassung vom 28.02.2026

Steiermärkisches Baugesetz § 22

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

27.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch zwei. Abschnitt
Bewilligungsverfahren

Paragraph 22

Ansuchen

  1. Absatz eins,Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. Absatz 2,Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
    2. Ziffer 2
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,;
    3. Ziffer 2 a
      die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen;
    4. Ziffer 3
      der Nachweis, dass der Bauplatz – sofern dieser nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, besteht. Der Nachweis kann entfallen
      • Strichaufzählung
        für bestehende Bauten,
      • Strichaufzählung
        für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,
      • Strichaufzählung
        wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt
      • Strichaufzählung
        sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
    5. Ziffer 3 a
      der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten von Gebäuden, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist. Die sich dadurch ergebende Bauplatzfläche ist der Dichteberechnung zu Grunde zu legen. Für Bauführungen im Freiland (ausgenommen Auffüllungsgebiete gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, StROG) kann der Nachweis entfallen, wenn der Grenzabstand zu den nächstgelegenen Nachbargrenzen laut Lageplan mehr als 10 Meter beträgt;
    6. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
    7. Ziffer 5
      Angaben über die Bauplatzeignung;
    8. Ziffer 6
      das Projekt in zweifacher Ausfertigung.
  3. Absatz 3,Wenn aus den im Absatz 2, angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
  5. Absatz 5,Wird der Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.
  6. Absatz 6,Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 20, besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8, einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren anzuschließenden Unterlagen ist Paragraph 33, Absatz 2 und 3 anzuwenden. Paragraph 33, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40035777

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1995/59/P22/LST40035777