(1)Absatz eins,Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan,
die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad,
die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und
die zulässige Höhe der baulichen Anlagen.
Ferner kann die Behörde die Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festlegen.