Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 21a, Fassung vom 15.01.2025

Steiermärkisches Baugesetz § 21a

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

29.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 21 a,

Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung

  1. Absatz einsVorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind organisierte Unterkünfte im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 7, des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Absatz eins, zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sind
    1. Ziffer eins
      Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden baulichen Anlagen sowie
    2. Ziffer 2
      Neu- und Zubauten in Leichtbauweise, Wohncontainer und sonstige Fertigteilbauten
    meldepflichtig.
  3. Absatz 3Die Bauvorhaben nach Absatz 2, sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß Paragraph 30,, auf Verkehrsflächen gemäß Paragraph 32 und im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden kann.
  4. Absatz 4Bei Bauvorhaben nach Absatz 2, sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig. Die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Bauvorhaben nach Absatz 2, sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Absatz 4, festgelegten Anforderungen zu enthalten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40029449