Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 4, Fassung vom 10.03.2024

Steiermärkisches Baugesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.06.2022

Außerkrafttretensdatum

09.07.2025

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Abstellanlagen für Fahrräder: Fahrrad-Abstellplätze mit felgenschonenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens;
  2. Ziffer 2
    Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;
  3. Ziffer 3
    Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;
  4. Ziffer 4
    Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;
  5. Ziffer 4 a
    Angemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können;
  6. Ziffer 4 b
    Attika: wandartige Erhöhung am Dachrand, gemessen von der Oberkante der obersten Rohdecke;
  7. Ziffer 5
    Aufenthaltsraum: Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten
  8. Ziffer 6
    Barrierefreiheit: Zustand baulicher Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind;
  9. Ziffer 7
    Bauarbeit: jeder Arbeitsvorgang zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder zum Abbruch von Bauten sowie zur Einrichtung oder Räumung von Baustellen;
  10. Ziffer 8
    Baufluchtlinie: Linie, in die eine Hauptflucht oder eine Kante eines Bauwerkes straßenseitig zu stellen ist;
  11. Ziffer 9
    Baugebrechen: mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen;
  12. Ziffer 10
    Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf; für Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden;
  13. Ziffer 11
    Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung;
  14. Ziffer 12
    Baulärm: jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten entsteht;
  15. Ziffer 13
    Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
              Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
  • Strichaufzählung
    durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
  • Strichaufzählung
    auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
  • Strichaufzählung
    nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
  1. Ziffer 14
    Bauprodukte:
    • Strichaufzählung
      Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
    • Strichaufzählung
      aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos;
  2. Ziffer 15
    Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt;
  3. Ziffer 16
    Bebauungsdichte: Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt;
  4. Ziffer 17
    Bebauungsgrad: Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche;
  5. Ziffer 18
    Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in Bezug auf die Bauplatzgrenzen
    1. Litera a
      offene Bebauungsweise:
      • Strichaufzählung
        allseits freistehende bauliche Anlagen oder
      • Strichaufzählung
        einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen;
    2. Litera b
      gekuppelte Bebauungsweise: an einer Grenze aneinandergebaute bauliche Anlagen;
    3. Litera c
      geschlossene Bebauungsweise: an mindestens zwei Grenzen aneinandergebaute bauliche Anlagen;
  6. Ziffer 18 a
    Bodenversiegelung: die Abdeckung des Bodens mit einer wasserundurchlässigen Schicht, wodurch Regenwasser nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen versickern kann, wie z. B. mit Beton, Asphalt, Pflastersteinen oder wassergebundenen Decken;
  7. Ziffer 19
    Brandabschnitt: Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist;
  8. Ziffer 20
    Brandwand: brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen;
  9. Ziffer 21
    Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;
  10. Ziffer 22
    Dachboden: unausgebauter Dachraum;
  11. Ziffer 23
    Dachgeschoß: für Aufenthalts-, Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum;
  12. Ziffer 24
    Dachsaum: Linie des Dachrandes in der Ebene der Dachhaut entlang von Traufen und Giebeln; bei Flachdächern, Grabendächern etc. Oberkante der Außenwände;
  13. Ziffer 25
    Energieausweis: ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannter Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, berechnet nach einer festgelegten Methode, angibt;
  14. Ziffer 25 a
    Erker: ein an der Fassade auskragender Gebäudeteil, der vorwiegend der Gestaltung der Fassade und der geringfügigen Vergrößerung eines dahinterliegenden Raumes dient und im Verhältnis zur Fassade von untergeordneter Größe ist;
  15. Ziffer 25 b
    Fernwärme oder Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
  16. Ziffer 25 c
    Fernwärmesysteme: Einrichtungen, welche aus Anlagen zur Bereitstellung und leitungsgebundener Verteilung von Wärme bestehen und die zur Versorgung von Gebäuden oder Anlagen zur Nutzung von Raum- und Prozesswärme verwendet werden. Die Fernwärme hat zumindest der Versorgung von zwei unabhängigen Gebäuden oder Nutzungseinheiten auf zwei getrennten Grundstücken zu dienen und wird überwiegend zum Fremdverkauf verwendet;
  17. Ziffer 26
    Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;
  18. Ziffer 27
    Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
  19. Ziffer 28
    Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen
  20. Ziffer 29
    Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
  21. Ziffer 30
    Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes, wobei Bauteile wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer, offene Treppenläufe jeweils bis maximal 1,5 m vorspringen dürfen und bei Bauteilen ohne Gebäudeeigenschaft die Ansichtsfläche des vorspringenden Bauteils im Verhältnis zur jeweils dahinterliegenden Außenwandfläche je Geschoß höchstens 30% beträgt; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachsaumes als Gebäudefront, wobei Dachüberstände des jeweiligen Hauptdaches bis maximal 1,5 m außer Betracht bleiben können;
  22. Ziffer 31
    Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum;
  23. Ziffer 31 a
    gebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (z. B. Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte, Masten), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
  24. Ziffer 31 b
    gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
  25. Ziffer 32
    Geruchszone: ein von Geruch aus landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben betroffener Bereich;
  26. Ziffer 32 a
    Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes: die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u.a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken
  27. Ziffer 33
    Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben;
  28. Ziffer 34
    Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;
  29. Ziffer 34 a
    größere Renovierung: Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird;
  30. Ziffer 34 b
    Grünflächenfaktor: Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche;
  31. Ziffer 35
    Gülleanlage: Anlage zur Speicherung von Gülle oder gülleähnlichen Stoffen (z. B. Gärsubstrat von Biogasanlagen);
  32. Ziffer 36
    Hauptgang bzw. Haupttreppe: notwendiger Verbindungsgang, der zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung führt;
  33. Ziffer 37
    Heizraum: Raum, der für die Aufstellung von Feuerstätten für Zentralheizungsanlagen bestimmt ist;
  34. Ziffer 37 a
    hocheffiziente Fernwärme: Fernwärmesysteme, die zumindest eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
    1. Litera a
      Die Fernwärme stammt zumindest zu 80 % aus erneuerbaren Energieträgern, aus Abwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus sonstiger Abwärme oder einer Kombination dieser oder
    2. Litera b
      aus Anlagen, die über einen verbindlichen Dekarbonisierungsplan verfügen, mit dem die dauerhafte Einhaltung dieser Kriterien ab 2035 sichergestellt ist, und keine Ausweitung der mit fossilen Brennstoffen erzeugten Anlagenleistung erfolgt;
  35. Ziffer 37 b
    hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die ausreichend dimensioniert sind, um Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen bis zu jedem Netzabschlusspunkt zu ermöglichen;
  36. Ziffer 38
    Höhenlage: eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder zu schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht;
  37. Ziffer 39
    Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt;
  38. Ziffer 40
    Kleinhäuser: Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und
    • Strichaufzählung
      eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m² sowie
    • Strichaufzählung
      höchstens drei oberirdische Geschoße (einschließlich Dachgeschoße) haben;
  39. Ziffer 41
    Anmerkung, entfallen)
  40. Ziffer 42
    Kniestockhöhe: das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene;
  41. Ziffer 42 a
    Kraft-Wärme-Kopplung: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  42. Ziffer 42 b
    Ladepunkt: eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann; eine Elektro-Ladestation enthält mindestens einen Ladepunkt;
  43. Ziffer 43
    Lästlinge: kleinere wirbellose Tiere, zumeist Insekten, die sich gerne in der näheren Umgebung des Menschen aufhalten; dabei handelt es sich um Arten, die primär keine deutliche Schadwirkung haben; wird jedoch durch günstige Lebensbedingungen ihre Vermehrung besonders begünstigt, treten sie in übermäßiger Anzahl auf und werden damit als zunehmend störend empfunden; bei massenhaftem Auftreten führen sie zu Belästigungen, in vielerlei Hinsicht können sie mitunter auch zu Schädlingen werden; zu ihnen zählen u. a. Ameisen, Silberfischchen, Kellerasseln, Ohrwürmer, Fliegen (z. B. Fruchtfliegen, Kleine Stubenfliege etc.), Wespen, Hornissen, Milben;
  44. Ziffer 44
    Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
  45. Ziffer 45
    Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;
  46. Ziffer 46
    Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes Gelände, welches
    1. Litera a
      als ursprünglich unverändertes Gelände den Festlegungen in einem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde, oder
    2. Litera b
      zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, bereits bewilligungsgemäß oder mit Genehmigungsfreistellung abgeändert wurde, oder
    3. Litera c
      zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, als Beurteilungsgrundlage für eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Genehmigungsfreistellung für ein Gebäude herangezogen wurde, oder
    4. Litera d
      spätestens mit dem Antrag um Baubewilligung als das rechtmäßige natürliche Gelände erhoben wurde, sofern Litera a bis c nicht zutreffen.
  47. Ziffer 47
    Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;
  48. Ziffer 47 a
    Netzabschlusspunkt: ist ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
  49. Ziffer 48
    Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
  50. Ziffer 48 a
    Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, welches gemäß den Kriterien des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2010/31/EU und unter besonderer Berücksichtigung der erneuerbaren Energieträger eine hohe Energieeffizienz aufweist;
  51. Ziffer 49
    Anmerkung, entfallen)
  52. Ziffer 50
    Anmerkung, entfallen)
  53. Ziffer 51
    Anmerkung, entfallen)
  54. Ziffer 52
    Anmerkung, entfallen)
  55. Ziffer 53
    Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;
  56. Ziffer 53 a
    öffentlich zugänglicher Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge, die für die Allgemeinheit bereitgestellt wird;
  57. Ziffer 54
    Anmerkung, entfallen)
  58. Ziffer 55
    Raumhöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der darüberliegenden Decke;
  59. Ziffer 55 a
    Schwerer Unfall: ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Artikel 3, Ziffer 10, der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind;
  60. Ziffer 55 b
    Seveso-Betrieb: ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt;
  61. Ziffer 56
    Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist; jedenfalls sind die OIB-Richtlinien Regel der Technik, die den Stand der Technik wiedergeben;
  62. Ziffer 57
    Straßenfluchtlinie: die Grenze der bestehenden oder künftigen öffentlichen Verkehrsfläche;
  63. Ziffer 57 a
    System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
  64. Ziffer 58
    Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
  65. Ziffer 59
    Anmerkung, entfallen)
  66. Ziffer 60
    Versammlungsstätten: Gebäude oder Gebäudeteile für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen, soweit es sich nicht um eine Betriebsanlage handelt;
  67. Ziffer 60 a
    Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    1. Litera a
      Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
    2. Litera b
      Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
    3. Litera c
      Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
  68. Ziffer 60 b
    Wärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die/das die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie/es den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;
  69. Ziffer 61
    Anmerkung, entfallen)
  70. Ziffer 62
    Wohnräume: Aufenthaltsräume in Wohnungen;
  71. Ziffer 63
    Wohnung: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen;
  72. Ziffer 64
    Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
  73. Ziffer 65
    Zugangspunkt: ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40029435

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1995/59/P4/LST40029435