Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 19, Fassung vom 11.08.2022

Steiermärkisches Baugesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

08.10.2021

Außerkrafttretensdatum

14.07.2023

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 19,

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. Ziffer eins
    Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,);
  2. Ziffer 2
    Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
  3. Ziffer 3
    die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
  4. Ziffer 4
    Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
  5. Ziffer 5
    Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;
  6. Ziffer 6
    Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
  7. Ziffer 7
    die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
  8. Ziffer 8
    Projekte gemäß Paragraph 22, Absatz 6,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40028391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1995/59/P19/LST40028391