Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 18, Fassung vom 26.06.2022

Steiermärkisches Baugesetz § 18

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

04.02.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 18,

Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall

  1. Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan,
    2. Ziffer 2
      die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad,
    3. Ziffer 3
      die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und
    4. Ziffer 4
      die zulässige Höhe der baulichen Anlagen.
    Ferner kann die Behörde die Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festlegen.
  2. Absatz 2Einem Antrag nach Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Lageplan, mindestens im Maßstab 1:1000, mit einer Darstellung der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke, einschließlich der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, jeweils mit den darauf befindlichen Gebäuden und deren Geschoßanzahl;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
    3. Ziffer 3
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes (Bauberechtigter), wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist.
  3. Absatz 3Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In diesem Verfahren ist nur der Antragsteller Partei.
  4. Absatz 4Die Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen tritt außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft, sofern nicht um eine Baubewilligung angesucht wird;
    2. Ziffer 2
      mit Rechtskraft der Entscheidung über ein Ansuchen um Baubewilligung.
  5. Absatz 5Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
  6. Absatz 6Die Festlegungen sind für das Bauverfahren – unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen – verbindlich.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40025380