Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 37, Fassung vom 21.01.2022

Steiermärkisches Baugesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

04.02.2020

Außerkrafttretensdatum

14.07.2023

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 37,

Überprüfung der Baudurchführung

  1. Absatz einsDie Behörde ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind verpflichtet, den Organen der Behörde alle nötigen Auskünfte sowie Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen.
  3. Absatz 3Der Bauherr hat bei
    1. Ziffer eins
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Garagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b, und
    3. Ziffer 3
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit sie aus Vorhaben gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, bestehen,
    der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen.
  4. Absatz 4Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

Anmerkung

Mit der Novelle 29/2014 wurde der Abs. 3 geändert und fehlerhaft als Abs. 1 beschlossen.

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40025393

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1995/59/P37/LST40025393