§ 38Paragraph 38,
Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
(1)Absatz einsDer Bauherr hat nach Vollendung von
Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,,
Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,Garagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,,
größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5,größeren Renovierungen gemäß Paragraph 20, Ziffer 5,,
Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen,Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit sie aus Vorhaben gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, bestehen,
und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
(2)Absatz 2Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;
gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
(3)Absatz 3Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Absatz 4, dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
(4)Absatz 4Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.Wird bei den vollendeten Vorhaben des Absatz eins, – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5)Absatz 5Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Absatz 4, zu erteilen,
wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(6)Absatz 6Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Absatz 5, auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(7)Absatz 7Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,
der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,
Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder
Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,