Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 38, Fassung vom 01.12.2021

Steiermärkisches Baugesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

04.02.2020

Außerkrafttretensdatum

28.06.2022

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 38,

Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung

  1. Absatz einsDer Bauherr hat nach Vollendung von
    1. Ziffer eins
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Garagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,,
    3. Ziffer 3
      größeren Renovierungen gemäß Paragraph 20, Ziffer 5,,
    4. Ziffer 4
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit sie aus Vorhaben gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, bestehen,
    und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
    2. Ziffer 2
      bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
    3. Ziffer 3
      bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, entfallen)
  3. Absatz 3Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Absatz 4, dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
  4. Absatz 4Wird bei den vollendeten Vorhaben des Absatz eins, – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
  5. Absatz 5Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Absatz 4, zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
  6. Absatz 6Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Absatz 5, auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
  7. Absatz 7Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,
    2. Ziffer 2
      der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,
    3. Ziffer 3
      Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder
    4. Ziffer 4
      Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40025394