I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
I. TEILrömisch eins. TEIL
Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.