Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 23, Fassung vom 27.08.2012

Steiermärkisches Baugesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

27.08.2012

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 23

Projektunterlagen

  1. Absatz eins,Das Projekt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Lageplan, der auszuweisen hat:
      • Strichaufzählung
        die Grenzen des Bauplatzes,
      • Strichaufzählung
        die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen u.dgl.),
      • Strichaufzählung
        die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,
      • Strichaufzählung
        die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,
      • Strichaufzählung
        die Grundstücksnummern,
      • Strichaufzählung
        die Grundgrenzen,
      • Strichaufzählung
        die Verkehrsflächen,
      • Strichaufzählung
        die Nordrichtung,
      • Strichaufzählung
        alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger,
      • Strichaufzählung
        den bekannten höchsten Grundwasserstand und
      • Strichaufzählung
        einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen;
    3. Ziffer 3
      die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form;
    4. Ziffer 4
      die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind;
    5. Ziffer 5
      alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung;
    6. Ziffer 6
      die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten;
    7. Ziffer 7
      die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u.dgl.;
    8. Ziffer 8
      betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz:
      1. Litera a
        den Energieausweis gemäß Paragraph 81,;
      2. Litera b
        den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 80, in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 82,, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach Litera a, nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;
      3. Litera c
        gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 80, Absatz 5, berücksichtigt werden;
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u.dgl.;
    10. Ziffer 10
      Anmerkung, entfallen)
    11. Ziffer 11
      eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).
  2. Absatz 2,Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
  3. Absatz 3,Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
  4. Absatz 4,Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

Im RIS seit

26.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017048