Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 22, Fassung vom 27.08.2012

Steiermärkisches Baugesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch zwei. Abschnitt
Bewilligungsverfahren

Paragraph 22

Ansuchen

  1. Absatz eins,Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. Absatz 2,Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
    2. Ziffer 2
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;
    3. Ziffer 3
      der Nachweis, daß die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1980,, besteht. Der Nachweis kann entfallen
      • Strichaufzählung
        für bestehende Bauten,
      • Strichaufzählung
        für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,
      • Strichaufzählung
        wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt
      • Strichaufzählung
        sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
    4. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Bauplatzeignung;
    6. Ziffer 6
      das Projekt in zweifacher Ausfertigung.
  3. Absatz 3,Wenn aus den im Absatz 2, angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
  5. Absatz 5,Wird der Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40001065