Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 23, Fassung vom 31.12.2003

Steiermärkisches Baugesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

25.10.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 23,

Projektunterlagen

  1. Absatz einsDas Projekt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Lageplan, der auszuweisen hat:
      • Strichaufzählung
        die Grenzen des Bauplatzes,
      • Strichaufzählung
        die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen u.dgl.),
      • Strichaufzählung
        die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,
      • Strichaufzählung
        die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,
      • Strichaufzählung
        die Grundstücksnummern,
      • Strichaufzählung
        die Grundgrenzen,
      • Strichaufzählung
        die Verkehrsflächen,
      • Strichaufzählung
        die Nordrichtung,
      • Strichaufzählung
        alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger,
      • Strichaufzählung
        den bekannten höchsten Grundwasserstand und
      • Strichaufzählung
        einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen;
    3. Ziffer 3
      die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form;
    4. Ziffer 4
      die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind;
    5. Ziffer 5
      alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung;
    6. Ziffer 6
      die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten;
    7. Ziffer 7
      die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u.dgl.;
    8. Ziffer 8
      den Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des Wärmeschutzes und der heiztechnischen Anforderungen (Wärmebedarfsberechnung);
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u.dgl.;
    10. Ziffer 10
                    Bei Ölfeuerungsanlagen: Pläne im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50, in denen die gesamte Anlage (Heiz- und Lagerraum, Lagerbehälter, Rohrleitungen mit Absperrventilen, Feuerstätten, Lüftungseinrichtungen u. dgl.) mit Rauchfängen und benachbarten Räumen in Grund- und Aufrissen dargestellt ist sowie den Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001;
    11. Ziffer 11
      eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).
  2. Absatz 2Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
  3. Absatz 3Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
  4. Absatz 4Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,

Im RIS seit

26.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017051