Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 39, Fassung vom 24.12.2003

Steiermärkisches Baugesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

29.08.2008

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch fünf. TEIL
Baupolizeiliche Maßnahmen

Paragraph 39,

Instandhaltung und Nutzung

  1. Absatz einsDer Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
  2. Absatz 2Der Eigentümer und jeder Verfügungsberechtigte haben eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen.
  3. Absatz 3Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
  4. Absatz 4Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
  5. Absatz 5Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.
  6. Absatz 6Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen.

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017124