Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 15, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Baugesetz § 15

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 15,

Bauabgabe

  1. Absatz einsAnläßlich der Erteilung der Baubewilligung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
  2. Absatz 2Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
  3. Absatz 3Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
  4. Absatz 4Der Einheitssatz beträgt EUR 11,40/m². Der Einheitssatz ist an den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau oder an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen, sofern die Indexzahl jeweils zum 1. Jänner einen Wert von zehn Prozent gegenüber dem Jahr der letzten Anpassung übersteigt. Ändert sich der Einheitssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden.
  5. Absatz 5Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
  6. Absatz 6Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:
    1. Ziffer eins
      Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;
    2. Ziffer 2
      Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;
    3. Ziffer 3
      Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, entfallen)
  7. Absatz 7Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.
  8. Absatz 8Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:
    1. Ziffer eins
      bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;
    2. Ziffer 2
      bei Nebengebäuden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40031259

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1995/59/P15/LST40031259