1. Abschnitt
Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen
§ 1Paragraph eins,
Ziel
Das Land gewährt Frauen und Minderjährigen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen, wenn sie Gewalt (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch einen nahen Angehörigen im Sinne des § 382b Abs. 3 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2003, aus-gesetzt sind.Das Land gewährt Frauen und Minderjährigen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen, wenn sie Gewalt (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) durch einen nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, aus-gesetzt sind.