(3)Absatz 3,Wenn es zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz des örtlichen Gemeinschaftslebens, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild erforderlich erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt, insbesondere bei Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers oder der/des sonst Verfügungsberechtigten der Liegenschaft oder im Rahmen eines Einsatzes von Rettungsorganisationen.