(1)Absatz einsSoweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden:Soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden:
Vertragsbedienstete, die ab dem 1. Jänner 2016 ein dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegendes Dienstverhältnis begründen;
Beamtinnen und Beamte, die aus einem diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen werden;
Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Jänner 2016 in ein dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) unterliegendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, wenn diesem Dienstverhältnis kein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land vorangegangen ist;
Personen, die eine wirksame Optionserklärung gemäß § 44 abgeben.Personen, die eine wirksame Optionserklärung gemäß Paragraph 44, abgeben.