(1)Absatz einsDer oder dem Bediensteten gebühren:
das Monatseinkommen, das außer in den im Abs. 2 genannten Fällen durch das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (§ 6), und durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung), unddas Monatseinkommen, das außer in den im Absatz 2, genannten Fällen durch das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (Paragraph 6,), und durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung), und
allfällige Zulagen, soweit die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen (§ 15).allfällige Zulagen, soweit die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen (Paragraph 15,).
Soweit in diesem Gesetz die Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatseinkommen vorgesehen ist, zählen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ergänzungszulage (§ 15 Abs. 8) und die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs. 2) zum Monatseinkommen.Soweit in diesem Gesetz die Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatseinkommen vorgesehen ist, zählen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ergänzungszulage (Paragraph 15, Absatz 8,) und die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (Paragraph 35, Absatz 2,) zum Monatseinkommen.