Landesrecht konsolidiert Salzburg: Landesbediensteten-Gehaltsgesetz § 4, Fassung vom 31.12.2020

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz § 4

Kurztitel

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 94/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LB-GG

Index

19 Dienstrecht

Text

2. Abschnitt
Monatseinkommen und Pensionsbeitrag

Monatseinkommen und Sonderzahlung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer oder dem Bediensteten gebühren:
    1. Ziffer eins
      das Monatseinkommen, das außer in den im Absatz 2, genannten Fällen durch das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (Paragraph 6,), und durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung), und
    2. Ziffer 2
      allfällige Zulagen, soweit die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen (Paragraph 15,).

    Soweit in diesem Gesetz die Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatseinkommen vorgesehen ist, zählen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ergänzungszulage (Paragraph 15, Absatz 8,) und die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (Paragraph 35, Absatz 2,) zum Monatseinkommen.

  2. Absatz 2Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder der Landesamtsdirektor-Stellvertreter erhalten abweichend von Absatz eins, jeweils ein festes Gehalt in folgender Höhe:
  1. Ziffer eins
    Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor:

11.500,00 €

  1. Ziffer 2
    Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder -Stellvertreter:

10.350,00 €

  1. Absatz 3Außer dem Monatseinkommen gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatseinkommens und der Zulagen (ohne kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung), die ihr bzw ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatseinkommens und der vollen Kinderzulage, gebührt ihr bzw ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) bzw dem Dienstverhältnis (bei Vertragsbediensteten) jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Im RIS seit

20.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016

Gesetzesnummer

20000985

Dokumentnummer

LSB40017662

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2015/94/P4/LSB40017662