Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialunterstützungsgesetz § 6, Fassung vom 13.08.2017

Salzburger Sozialunterstützungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Sozialunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 63/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 100/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

SUG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Einsatz des Einkommens

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
  2. Absatz 2Nicht zum Einkommen zählen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967);
    2. Ziffer 2
      Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988);
    3. Ziffer 3
      Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen;
    5. Ziffer 5
      Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €.
    6. Ziffer 6
      Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
    7. Ziffer 7
      Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
  3. Absatz 3Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
  4. Absatz 4Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :,

1.

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden

9 %,

2.

bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden

18 %.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Anmerkung

Die Z 6 und 7 des § 6 Abs 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

20000685

Dokumentnummer

LSB40019038

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2010/63/P6/LSB40019038