Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landessicherheitsgesetz § 25, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Landessicherheitsgesetz § 25

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 57/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.LSG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

3. Halten ihrer Art nach gefährlicher Tiere

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDas Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verzeichnis der wichtigsten, für die Tierhaltung in Betracht kommenden und für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierarten kundmachen. Ist eine Tierart durch eine solche Verordnung nicht erfasst, hat die Gemeinde auf Ansuchen einer Tierhalterin oder eines Tierhalters festzustellen, ob das von ihr bzw ihm gehaltene Tier einer für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierart angehört.
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die sichere Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres und die sachkundige und ordnungsgemäße Pflege gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      die Tierhalterin oder der Tierhalter die zum Halten des gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt;
    3. Ziffer 3
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das gefährliche Tier verursachten Schäden nachgewiesen ist.
  4. Absatz 4Wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter eine juristische Person ist, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, durch die für die Betreuung des Tieres verantwortliche Person zu erfüllen.
  5. Absatz 5Für die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters gilt Paragraph 18, Absatz 2,, für die persönliche Eignung sinngemäß Paragraph 20,
  6. Absatz 6Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten das gefährliche Tier so halten kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer Personen ausgeht.
  7. Absatz 7Die Mindestversicherungssummen für die Haftpflichtversicherung sind unter Berücksichtigung der durch das gefährliche Tier verursachbaren Schäden zu vereinbaren.
  8. Absatz 8Die Bewilligung ist zu befristen und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Tieres nicht mehr gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LSB40010781