(5)Absatz 5Für die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters gilt § 18 Abs 2, für die persönliche Eignung sinngemäß § 20.Für die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters gilt Paragraph 18, Absatz 2,, für die persönliche Eignung sinngemäß Paragraph 20,