Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 10, Fassung vom 08.11.2024

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 10

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten

Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
    1. Ziffer eins
      in einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Beratung und Begleitung liegen;
    2. Ziffer 2
      im Übrigen:
      1. Litera a
        bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer
        BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG;
      2. Litera b
        bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer
        BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;
    2. Ziffer 2
      die Interessensabklärung, die Förderung und das Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;
    3. Ziffer 3
      die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, der Einsatz musisch-kreativer Mittel und die Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;
    4. Ziffer 4
      die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod von Bekannten und Angehörigen mit dem Ziel der Sinnstiftung sowie die Sterbebegleitung.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010376