Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 16, Fassung vom 05.10.2024

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 16

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:

Modul                           Unterrichtseinheiten

Dokumentation                              4

Ethik und Berufskunde                      8

Erste Hilfe                               20

Grundzüge der angewandten Hygiene          6

Grundpflege und Beobachtung               60

Grundzüge der Pharmakologie               20

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre

und Diätkunde                              8

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation  20

Haushaltsführung                          12

Grundzüge der Gerontologie                10

Grundzüge der Kommunikation und Konflikt-

bewältigung                               26

Grundzüge der Sozialen Sicherheit          6

  1. Absatz 3Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil)stationären Bereich zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010382