Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 23, Fassung vom 03.11.2022

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 23

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

7. Abschnitt
Berufsbezeichnung

Berechtigung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsZur Führung der im Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      das erforderliche Mindestalter vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen und
    3. Ziffer 3
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen.
  2. Absatz 2Das erforderliche Mindestalter beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Heimhelferin oder den Heimhelfer 18 Jahre,
    2. Ziffer 2
      für die Fach-Sozialbetreuerin oder den Fach-Sozialbetreuer 19 Jahre,
    3. Ziffer 3
      für die Diplom-Sozialbetreuerin oder den Diplom-Sozialbetreuer 20 Jahre.
  3. Absatz 3Als Qualifikationsnachweis gilt:
    1. Ziffer eins
      ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs nach den Paragraphen 16 bis 18 oder einer nach Paragraph 19, gleichwertigen Ausbildung;
    2. Ziffer 2
      ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der nach Paragraph 20, anerkannt worden ist.
  4. Absatz 4Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte diesbezügliche Bescheinigung vorlegen.
  5. Absatz 5Nicht vertrauenswürdig ist,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist, und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.
    Die Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt einer Strafregisterbescheinigung eine entsprechende Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorlegen. Werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann die Vorlage durch eine eidesstattliche Erklärung über die Unbescholtenheit in diesem Sinn ersetzt werden.
  6. Absatz 6Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässigen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen und deren allfällige Abkürzungen führen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010389