(5)Absatz 5Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist, und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.
Die Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt einer Strafregisterbescheinigung eine entsprechende Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorlegen. Werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann die Vorlage durch eine eidesstattliche Erklärung über die Unbescholtenheit in diesem Sinn ersetzt werden.