Kurztitel
Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.03.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
S.SBBG
Index
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Text
Fortbildung
§ 22Paragraph 22,
(1)Absatz einsDie Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht:
für die Heimhelferinnen und Heimhelfer im Ausmaß von mindestens 16 Stunden jeweils innerhalb von zwei Jahren;
für die Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer und für die Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer im Ausmaß von mindestens 32 Stunden jeweils innerhalb von zwei Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20000616
Dokumentnummer
LSB40010388