Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 20, Fassung vom 03.11.2022

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 20

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009 zuletzt geändert durch LGBl Nr 35/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Anerkennung von ausländischen Ausbildungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsAuf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den Paragraphen 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Ausbildung gemäß Paragraph 18, entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BQ-AnerG (Zeugnisse).
  2. Absatz 2Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem GuKG nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung nach Absatz eins, gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach den Paragraphen 87, oder 89 GuKG einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB oder als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren nach Absatz eins und nach den Paragraphen 87, oder 89 GuKG sind zu koordinieren.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden und damit die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zulässig ist, ohne dass es einer bescheidmäßigen Anerkennung bedarf.
  4. Absatz 4Die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt als Anerkennung nach Absatz eins,

Im RIS seit

23.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40019520