Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 12, Fassung vom 03.11.2022

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 12

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers A umfasst:
    1. Ziffer eins
      in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten wie Ärzten, Psychologen, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Soziologen, Sozialarbeitern und Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege;
    2. Ziffer 2
      im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG.
  2. Absatz 2Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über entsprechende Hilfsmittel und Behelfe und deren Besorgung sowie die Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen;
    3. Ziffer 3
      die Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit;
    4. Ziffer 4
      die Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und im Verhältnis zu den Pflegepersonen;
    5. Ziffer 5
      die Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen wie bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblemen;
    6. Ziffer 6
      der Einsatz von methodischen Kompetenzen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästethik und Biografiearbeit.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010378