Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 11, Fassung vom 03.11.2022

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 11

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

5. Abschnitt
Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer

Berufsbild

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt sämtliche Tätigkeiten des Berufs der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers aus, sie bzw er tut dies aber auf Grundlage einer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Darüber hinaus verfügt sie bzw er über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung.
  2. Absatz 2Der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer obliegt die Konzeption und Planung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und die fachliche Anleitung von sonstigen Personen, die an der Sozialbetreuung mitwirken.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010377