Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 4, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 4

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betreuten Personen geboten ist.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Melde- oder Anzeigepflichten bestehen;
    2. Ziffer 2
      die betreute Person die Betreuungsperson von der Geheimhaltung entbunden hat;
    3. Ziffer 3
      die Offenlegung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; oder
    4. Ziffer 4
      die Offenlegung für die Entscheidung über die Gewährung von Pflegegeld, Behindertenhilfe- oder Sozialhilfeleistungen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010370

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2009/34/P4/LSB40010370