Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 24, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 24

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsAuf Verlangen der Landesregierung haben Personen, die eine der im Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessen festzulegender Frist nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  2. Absatz 2Werden die Nachweise nicht erbracht, hat die Landesregierung die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung kann auch befristet werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010390