Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 13, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 13

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Familienarbeit

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst:
    1. Ziffer eins
      in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituation (zB Scheidung, Trennung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson) zu unterstützen;
    2. Ziffer 2
      im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG.
  2. Absatz 2Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung udgl);
    2. Ziffer 2
      die Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkosten im Tagesablauf, und zwar auch für Säuglinge und Kleinkinder);
    3. Ziffer 3
      die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;
    4. Ziffer 4
      die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen;
    5. Ziffer 5
      die Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern oder von Familienmitgliedern mit Behinderungen;
    6. Ziffer 6
      die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;
    7. Ziffer 7
      die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;
    8. Ziffer 8
      die Zusammenarbeit mit den anderen Betreuern und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Betreuungskonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010379