Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 10

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009 zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten

Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
    1. Ziffer eins
      in einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Beratung und Begleitung liegen;
    2. Ziffer 2
      im Übrigen:
      1. Litera a
        bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer
        BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent nach dem GuKG;
      2. Litera b
        bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer
        BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;
    2. Ziffer 2
      die Interessensabklärung, die Förderung und das Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;
    3. Ziffer 3
      die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, der Einsatz musisch-kreativer Mittel und die Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;
    4. Ziffer 4
      die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod von Bekannten und Angehörigen mit dem Ziel der Sinnstiftung sowie die Sterbebegleitung.

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40029451

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2009/34/P10/LSB40029451