Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 § 31b, Fassung vom 25.03.2023

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 § 31b

Kurztitel

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 30/2009 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ROG 2009

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Zweckentfremdung von Wohnungen

Paragraph 31 b,

  1. Absatz einsDie Zweckentfremdung von bestehenden Wohnungen ist nur mit Bewilligung gemäß Absatz 3, zulässig. Als Zweckentfremdung im Sinn dieser Bestimmung gilt die Verwendung einer Wohnung für touristische Beherbergungen.
  2. Absatz 2Von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Wohnungen in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten sowie Gebieten mit Kennzeichnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      Wohnungen in Apartmentbauten, die als solche vor dem 1. Jänner 1973 oder später unter Anwendung des Art römisch III Absatz 2, der Raumordnungsgesetz-Novelle 1973, Landesgesetzblatt Nr 126 aus 1972,, baubehördlich bewilligt worden sind;
    3. Ziffer 3
      touristische Beherbergungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten nach Maßgabe des Paragraph 48, Absatz 2 und 3;
    4. Ziffer 4
      touristische Beherbergungen im Rahmen der Privatzimmervermietung;
    5. Ziffer 5
      Wohnungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2018 für touristische Beherbergungen verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war.
  3. Absatz 3Soweit dies nicht bereits nach den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften des Landes der Fall ist und kein Ausnahmefall gemäß Absatz 2, vorliegt, bedarf die Zuführung von bestehenden Wohnungen zu einer Verwendung gemäß Absatz eins, jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf unbeschadet der sonstigen baurechtlichen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Errichtung der Wohnung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen worden sind und
    2. Ziffer 2
      die Wohnung keine gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke aufweist oder in der Gemeinde keine Nachfrage besteht, die das Angebot an für Hauptwohnsitzzwecke geeigneten Wohnungen erheblich übersteigt.
    Das Vorliegen dieser Umstände ist vom Bewilligungswerber oder der Bewilligungswerberin nachzuweisen. Die Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und soweit erforderlich unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus Absatz eins, ergebenden Beschränkung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die der sich aus Absatz eins, ergebenden Beschränkung widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018

Gesetzesnummer

20000615

Dokumentnummer

LSB40021732