Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 § 29, Fassung vom 25.03.2023

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 § 29

Kurztitel

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 30/2009 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ROG 2009

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Ausmaß und Befristung des unverbauten Baulandes

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDas Ausmaß des unverbauten Baulandes hat sich nach dem Bedarf zu richten, der in der Gemeinde in einem Planungszeitraum von zehn Jahren voraussichtlich besteht. Der Bedarf ist in einer Beilage zum Flächenwidmungsplan nach Widmungen detailliert zu begründen (Flächenbilanz). Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Festlegungen treffen.
  2. Absatz 2Baulandneuwidmungen von unverbauten Grundflächen sind, soweit keine Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet oder -zone erfolgt, in ihrer zeitlichen Geltung dahin zu beschränken, dass mit Ablauf des zehnten Jahres ab Rechtswirksamkeit ihrer Ausweisung eine Folgewidmung eintritt, wenn bis dahin keine der Widmung entsprechende Bebauung begonnen worden ist. Als Folgewidmung kommt dabei nur die Widmung vor der Baulandneuausweisung oder, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, eine andere Widmung der Nutzungsarten Grünland oder Verkehrsflächen in Betracht. Eine Änderung der Baulandkategorie lässt die Befristung unberührt.
  3. Absatz 3Die Zehnjahresfrist gemäß Absatz 2, kann von der Gemeindevertretung im Interesse einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung auf Anregung der betreffenden Grundeigentümer vor ihrem Ablauf einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn ein rechtzeitiger Baubeginn aus nicht von den Grundeigentümern zu vertretenden Gründen unmöglich war. Solche Anregungen auf Fristerstreckung können bis sechs Monate vor Fristende eingebracht werden.
  4. Absatz 4Bei Baulandneuwidmungen der Kategorien Gebiet für Handelsgroßbetriebe, Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe und Sonderfläche kann die gesetzliche Frist gemäß Absatz 2, auf bis zu fünf Jahre verkürzt sowie bei der Kategorie Gebiet für Handelsgroßbetriebe auch entsprechend der Geltungsdauer der Standortverordnung festgelegt werden. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist um bis zu weitere fünf Jahre ist zulässig.

Im RIS seit

11.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20000615

Dokumentnummer

LSB40019978