(2) Verkaufsflächen sind Flächen,
auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden;
auf denen im Zusammenhang mit dem Warenverkauf stehende Dienstleistungen erbracht werden;
die der Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden dienen;
die sich mit einer dieser Flächen in einem gemeinsamen Raum befinden;
die innerhalb eines Baues der Erschließung einer dieser Flächen dienen und zur Benützung durch Kunden bestimmt sind.
Davon werden nicht erfasst:
die Flächen von Tiefgaragen, Lagern, Windfängen, Stiegenhäusern und Sanitärräumen mit ihren Zugängen;
die Flächen von Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen, die sich nicht in einem gemeinsamen Raum mit Verkaufsflächen befinden und in denen eine Abgabe von Waren nur im untergeordneten Ausmaß erfolgt.
Verkaufsflächen in mehreren Bauten sind, ausgenommen in gekennzeichneten Orts- oder Stadtkernbereichen sowie in gewachsenen Einkaufs- und Geschäftsstraßen, zusammenzuzählen, wenn sie zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und
– entweder einen funktionalen Zusammenhang bilden
– oder die Verkaufsflächen innerhalb eines Zeitabstandes von
fünf Jahren ab Aufnahme der Benützung geschaffen werden.