Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 § 31a, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 § 31a

Kurztitel

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 30/2009 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ROG 2009

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Maßnahmen gegen unrechtmäßige Zweitwohnnutzungen

Paragraph 31 a,

  1. Absatz einsBestehen für eine Gemeinde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Wohnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, als Zweitwohnung verwendet wird, hat sie die Eigentümer der Wohnung und/oder die sonstigen Nutzungsberechtigten darüber zu informieren und zur Stellungnahme binnen angemessener, vier Wochen nicht unterschreitender Frist aufzufordern.
  2. Absatz 2Können die Bedenken gemäß Absatz eins, nicht entkräftet werden, hat die Gemeinde die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe der Verdachtsmomente unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Ist mit Grund anzunehmen, dass die Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, nur durch Zwangsmittel oder Entzug dinglicher Rechte durchgesetzt werden kann, kann die Gemeinde über die Unzulässigkeit der Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid absprechen und die Eigentümer der Wohnung und/oder sonst Verfügungsberechtigten unter Hinweis auf Absatz 5, auffordern, die unrechtmäßige Zweitwohnnutzung binnen Jahresfrist zu beenden oder die Wohnung zu veräußern. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann die Gemeinde dabei die Vorlage eines Nachweises über die Nutzung der Wohnung verlangen. Vor Ablauf der Jahresfrist kann diese auf Ansuchen der Verpflichteten aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmalig verlängert werden. Der Bescheid ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in den Angelegenheiten des Absatz 3, zu beraten und zu unterstützen.
  5. Absatz 5Sind die Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder die Inhaber eines Baurechts einem Auftrag nach Absatz 3, nicht nachgekommen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft beim zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben. Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung sind die Bestimmungen über Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den Paragraphen 133, ff EO mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die gerichtliche Zwangsversteigerung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 352, ff der Exekutionsordnung zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Versteigerung nicht entgegen.
    3. Ziffer 3
      Angehörige (im Sinn des Paragraph 31, Absatz 3,) des oder der Verpflichteten sind vom Bieten im eigenen und im fremden Namen sowie durch Vertreter ausgeschlossen.

Im RIS seit

11.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20000615

Dokumentnummer

LSB40019982