Landesrecht konsolidiert Salzburg: Öffnungszeitenverordnung 2008 § 5, Fassung vom 13.09.2024

Öffnungszeitenverordnung 2008 § 5

Kurztitel

Öffnungszeitenverordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 109/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

22/50 Verordnungen des Landeshauptmannes - Gewerberecht

Text

Offenhaltezeiten am 24. und am 31. Dezember

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Verkaufsstellen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, oder 3 fallen, von 6:00 bis 14:00 Uhr,
    2. Ziffer 2
      Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen von 6:00 bis 18:00 Uhr,
    3. Ziffer 3
      Verkaufsstellen für Christbäume von 6:00 bis 20:00 Uhr.
  2. Absatz 2Fällt der 31. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Verkaufsstellen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, oder 3 fallen, von 6:00 bis 17:00 Uhr,
    2. Ziffer 2
      Verkaufsstellen für Lebensmittel von 6:00 bis 18:00 Uhr,
    3. Ziffer 3
      Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen und Silversterartikel von 6:00 bis 20:00 Uhr.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2021

Gesetzesnummer

20000537

Dokumentnummer

LSB40009002