Landesrecht konsolidiert Salzburg: Öffnungszeitenverordnung 2008 § 3, Fassung vom 13.09.2024

Öffnungszeitenverordnung 2008 § 3

Kurztitel

Öffnungszeitenverordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 109/2007 zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

22/50 Verordnungen des Landeshauptmannes - Gewerberecht

Text

Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass von Veranstaltungen

§ 3

  1. Absatz einsAus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet -, die in historischen Orts- oder Stadtkernen (Abs. 2) stattfinden und von Gemeinden, Tourismusverbänden oder von Vereinigungen von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben, durchgeführt werden, dürfen die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an höchstens 12 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, und innerhalb einer Kalenderwoche an höchstens zwei aufeinander folgenden Werktagen bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.
  2. Absatz 2Als historische Orts- und Stadtkerne gelten Flächen, die
    1. Ziffer eins
      eine großteils zusammenhängende, verdichtete Bebauungsstruktur mit einer Konzentration von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen sowie Versammlungs- und Vergnügungsstätten in Verbindung mit Wohn- und Fremdenverkehrsnutzungen aufweisen und
    2. Ziffer 2
      durch eine Bebauung aus der Zeit vor dem Ende des 2. Weltkrieges charakterisiert sind. Das ist dann der Fall, wenn nicht mehr als 25 % der Gebäude auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung oder auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 von der Baubehörde zur Kenntnis genommenen Bauanzeige neu errichtet worden sind.
  3. Absatz 3In der Stadt Salzburg gelten die Offenhaltezeiten gemäß Abs. 1 nur aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet –, die
    1. Ziffer eins
      im Gebiet der Schutzzonen römisch eins und römisch II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, oder
    2. Ziffer 2
      auf oder an der
      1. Litera a
        Linzer Bundesstraße zwischen der Kreuzung mit der Parscher Straße bis zu ihrer Kreuzung mit der Turnerstraße,
      2. Litera b
        Kirchenstraße von der Kreuzung mit der Pflanzmannstraße bis zu ihrer Einmündung in die Itzlinger Hauptstraße,
      3. Litera c
        Itzlinger Hauptstraße von der Einmündung der Kirchenstraße bis zu ihrer Kreuzung mit der Landsturmstraße,
      4. Litera d
        Saint-Julien-Straße von der Kreuzung mit der Haunspergstraße bis zur Lehener Brücke,
      5. Litera e
        Ignaz-Harrer-Straße von der Lehener Brücke bis zu ihrer Kreuzung mit der Rudolf-Biebl-Straße,
      6. Litera f
        Maxglaner Hauptstraße zwischen der Kreuzung mit der Moosstraße bis zu ihrer Kreuzung mit der Innsbrucker Bundesstraße
    stattfinden und von der Stadt Salzburg, vom Tourismusverband Salzburger Altstadt oder einer Vereinigung von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung hat, durchgeführt werden. Die Offenhaltezeiten gelten für Verkaufsstellen im Gebiet der Veranstaltung und darüber hinaus im Fall der Z 1 auch für Verkaufsstellen, die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzonen römisch eins und römisch II bildenden Straßen gelegen sind und die unmittelbar an den Veranstaltungsbereich angrenzen oder im Fall der Z 2 auch für Verkaufsstellen, die in einem Entfernungsbereich von 50 m Luftlinie, gemessen von der dem Veranstaltungsbereich zugewandten Gebäudekante, gelegen sind.
  4. Absatz 4In den in den §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3 genannten Orten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Verkaufsstellen an höchstens 18 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, offen gehalten werden dürfen.
  5. Absatz 5In anderen als den im Absatz 2 und 3 angeführten Gebieten dürfen aus Anlass von Veranstaltungen, die ein erhebliches Besucherinteresse erwarten lassen („Events“), die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an einem Veranstaltungstag und höchstens an zwei Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.

Im RIS seit

27.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011

Gesetzesnummer

20000537

Dokumentnummer

LSB40011949