Landesrecht konsolidiert Salzburg: Öffnungszeitenverordnung 2008 § 2, Fassung vom 06.10.2023

Öffnungszeitenverordnung 2008 § 2

Kurztitel

Öffnungszeitenverordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 109/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

22/50 Verordnungen des Landeshauptmannes - Gewerberecht

Text

Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

Paragraph 2,

(1) Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, offen gehalten werden:

  1. Ziffer eins
    an Montagen bis Freitagen von 6:00 bis 21:00 Uhr,
  2. Ziffer 2
    an Samstagen von 6:00 bis 18:00 Uhr.

(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5:30 Uhr offen gehalten werden.

(3) Folgende Verkaufsstellen dürfen an Samstagen, die Werktage sind, bis 20:00 Uhr offen gehalten werden:

  1. Ziffer eins
    Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen, Obst und sonstige genussfertige Lebensmittel im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten;
  2. Ziffer 2
    Verkaufsstellen für Lebensmittel, Camping- und Reisebedarf auf Camping- und Badeplätzen in der Zeit, während der diese Einrichtungen besucht werden;
  3. Ziffer 3
    Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen in der Zeit, während der solche Veranstaltungen besucht werden.

(4) Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

20000537

Dokumentnummer

LSB40008999