Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen
§ 2Paragraph 2,
(1) Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, offen gehalten werden:(1) Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, offen gehalten werden:
an Montagen bis Freitagen von 6:00 bis 21:00 Uhr,
an Samstagen von 6:00 bis 18:00 Uhr.
(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5:30 Uhr offen gehalten werden.
(3) Folgende Verkaufsstellen dürfen an Samstagen, die Werktage sind, bis 20:00 Uhr offen gehalten werden:
Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen, Obst und sonstige genussfertige Lebensmittel im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten;
Verkaufsstellen für Lebensmittel, Camping- und Reisebedarf auf Camping- und Badeplätzen in der Zeit, während der diese Einrichtungen besucht werden;
Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen in der Zeit, während der solche Veranstaltungen besucht werden.
(4) Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.