(1)Absatz einsDie Festsetzung und Einhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit a wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den dem Fondsbeitrag zugrunde liegenden Grundsteuermessbetrag festzusetzen hat.Die Festsetzung und Einhebung der Fondsbeiträge nach den Paragraphen 50 und 51 jeweils Litera a, wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den dem Fondsbeitrag zugrunde liegenden Grundsteuermessbetrag festzusetzen hat.